Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Marcos mobiles Sägewerk, Inhaber Marco Grawe, für Schnittdienstleistung

  1. Geltungsbereich
    Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten in ihrer aktuellen Fassung für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen Endkunden/Unternehmen (nachfolgend AG, Auftraggeber (Kunde) genannt) und der Firma Marcos mobiles Sägewerk, Inhaber Marco Grawe (nachfolgend AN, Auftragnehmer genannt), soweit diese nicht ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen sind. Art und Umfang einer Leistung können mündlich, schriftlich oder telefonisch bestellt und beauftragt werden.
  2. Überlassene Unterlagen
    An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem AG überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Angebote, etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich
    gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem AG unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
  3. Preise / Angebote
    3.1 Sämtliche Preisangaben verstehen sich als Nettopreise, zu denen die aktuell gesetzlich geltende Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer aufgerechnet wird.
    3.2 Sofern nicht anders vereinbart besteht eine Angebots-Gültigkeit von 14 Tagen.
    3.3 Grundpreise gelten nach unserer aktuell gültigen Preisliste für Dienstleistungen. Die Preisliste gilt bis zur nächsten Neuauflage. Abweichende Preisabsprachen sind schriftlich oder per Mail zu vereinbaren.
    3.4 Unsere angebotenen FM-Preise (Festmeter) beziehen sich auf normale und flüssige Arbeitsbedingungen, sowie rein auf die AG-Angaben wie Holzart, Auftragsumfang (Längen/Ø/Gesamtvolumen), angefragte Schnittware. Diesbezügliche Abweichungen, sowie nicht erfüllte Kundenpflichten, erschwerte örtliche Gegebenheiten, … sind nicht Angebotsumfang.
    Bei uns nicht bekannten Arbeitserschwernissen oder abweichenden Anfrage-Angaben sind wir berechtigt, wahlweise den Auftrag abzulehnen oder zu den angebotenen Preisen einen angemessenen Zuschlag zu berechnen. Das Auftreten von Erschwernissen ist dem AG durch uns (AN) unverzüglich mitzuteilen mit dem Hinweis, dass Aufschläge verlangt werden.
    Sofern der AN vor oder während der Arbeitserledigung Sonderwünsche geltend macht, die beim Vertragsabschluss nicht vereinbart waren, kann der AN die damit verbundenen Mehrkosten gesondert in Rechnung stellen.
    Unsere Angebots-Preise beziehen sich rein auf Ihre Anfrage-Daten und werden exakt nach Arbeitsende berechnet. Bei Abweichungen wie Unterschreitung Ihrer angefragten Menge, bzw. einer erhöhten Arbeits-Entfernung oder anderer Faktoren, behalten wir uns das Recht vor, auf Grund dessen unsere Kalkulation (Preise, Anfahrts-, Sonderpauschalen, etc.) ebenfalls anzupassen und zu korrigieren.
    3.5 Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich auf Grund des tatsächlich zu verarbeitenden Stamm-Volumens in Festmeter (fm) sowie zusätzlich vereinbarte Anfahrts-, Mindermengen- und Sonder-Pauschalen.
    3.6 Die Erfassung der abrechnungsrelevanten und verarbeiteten Stammvolumen erfolgt bei jeder einzelnen Beladung der Säge. Hierbei wird der Stammdurchmesser in der Mitte der Stammlänge ohne Rinden-Abzug gemessen. Die Durchmesserwerte werden auf volle cm (Zentimeter) gerundet. Die Stammlänge wird auf volle dm (Dezimeter) gerundet.
    Für die Volumenberechnung (Festmeter = FM) werden die einzelnen Werte per App errechnet und zusammengerechnet.
    Um spätere Unstimmigkeiten auszuschließen hat stets der AG an der Vermessung teilzunehmen. Hierbei darf jedoch nicht der Arbeitsfluss beeinträchtigt werden. Ist dies dem AG nicht möglich, gelten die seitens AN erfassten Werte als bindend.
    Stämme fließen ab dem ersten Schnittbeginn vollständig in die Stammvolumen-Berechnung ein. Ebenso wenn seitens Kunde eine Weiterverarbeitung auf Grund von Holzqualität, etc., abgebrochen wird.
    3.7 Die An- und Abfahrt wird nach gefahrenen km berechnet.
    3.8 Mindermengen-Stämme (<0,3fm / <Ø30cm oder <4m Länge) bis max. 50% der Stämme je Einsatztag, werden mit einem Mindermengenzuschlag verrechnet.
    Bei Einsatztagen mit mehr als 50% Mindermengenstämme je Tag, behalten wir uns das Recht vor, diese vollumfänglich auf Stundensatz Basis verrechnen zu können.3.9 Bei Mindermengen-Stämme (<50%, siehe 3.6), sowie Schnittwaren die unsere Schnittpreisgruppen nicht beinhalten (kleine / dünne Dimensionen, etc.), oder auch Sonderschnitte (Furniere, Keile, etc.) und Sonderfälle (sehr astige Stämme l Astgabelungen ǀ überschwere Stämme mit Mehraufwand wie (zurichten, erhöhter Lade- oder Entlade-Aufwand, etc.) ǀ usw.]
    werden auf Stundensatz Basis verarbeitet.
    3.10 Die Stämme müssen sauber sein, d.h. ohne Sand, Schotter, Dreck, Metall (Schrauben, Nägel, Munitionsreste, …) oder sonstige beschädigende Verunreinigungen. Bei Beschädigung des Sägeblattes durch derartige Fremdkörper wird das Sägeblatt dem AG in Rechnung gestellt. Hierbei ist die Art der Beschädigung ausschlaggebend. Ist ein nachschärfen möglich (Instandsetzung / Wertminderung) oder bedarf es auf Grund von gravierenden Beschädigungen (z.B: Zahn-, Zahnteil-Verlust) oder einem kompletten Bruch, dem AG den Neuwert-Ersatz in Rechnung zu stellen.
    3.11 Beschädigungen des Sägewerks oder anderer Maschinen und Betriebsmittel des AN durch den AG (z.B: mit Stapler oder anderen Hilfsmitteln) werden dem AG in Rechnung gestellt.
    3.12 Beschädigungen des Sägewerks durch beim Schnitt wegfliegende Holzstücke (z.B. vom AN nicht sauber geschnittene Fällkeile, nicht sauber getrennte Trennschnitte) werden dem AG in Rechnung gestellt.
    3.13 Sägedienstleistungen am eigenen Holzplatz (oder ggf. auch an Einsatzorten bei Drittkunden) werden mit Zuschlägen für Hubmittel (Stapler, Kran, …) / Entladung & Beladung verrechnet. Ebenso wird fehlender Personal-Einsatz von Helfern für einen flüssigen Sägebetrieb zusätzlich in Rechnung gestellt.
  4. Vorbereitungs- und Hinweispflicht (Kundenpflicht)
    4.1 Der AG ist verpflichtet einen ausreichenden und geeigneten Sägeplatz zu stellen.
    ▪ Gerader, sowie fester, belastbarer und befahrbarer Untergrund.
    ▪ Ausreichende Größe je. Anwendungsfalle → siehe hierzu Sägeplatz Skizze
    ▪ Ausreichende und befestigte Zufahrtswege und Rangierflächen. Die Grundsäge mit Zugmaschine weist eine Fahrzeuglänge von 18,75m auf. Kuppen- und Senken-Freie Zufahrt und Aufstellort. Der AN beruht sich dabei auf die Aussage des AG, für die einwandfreie Zuwegung. Sollte es dabei jedoch zum Festfahren des Fahrzeugs kommen, hat der AG unverzüglich geeignete Hilfsmittel zur Bergung bereit zustellen.
    4.2 Seitens AG ist eine unentgeltliche und ausreichende Stromversorgung zu stellen. Allein der Säge-Einsatz bei kleinen-mittleren Weichholz-Stämmen erfordern einen 400V 32A, Drehstromanschluss (CEE / C-Automat). Hartholzstämme, sowie auch mittlere-große Weichholzstämme erfordern zwingend einen 400V 63A Drehstromanschluss (CEE / CAutomat). Kann eine Stromversorgung seitens AG nicht sichergestellt werden, ist dies frühzeitig, spätestens bei Auftragserteilung dem AN mitzuteilen. Hierfür bestünde die Möglichkeit ein Stromaggregat einzusetzen. Dies wird dem AG gesondert je nach Aufwand und Verfügbarkeit in Rechnung gestellt.
    4.3 Einzelne Holzarten erfordern den Einsatz einer zusätzlichen Wasserschmierung. Hierfür ist Seitens Kunden eine unentgeltliche Wasserversorgung mittels einem handelsüblicher Wasseranschluss zu stellen. Schlauchleitung bis max. 15m wird gestellt. Weitere Entfernungen sind Kundenseitig zu erfüllen.
    4.4 Desweiteren sind seitens AG unentgeltlich ausreichend Helfer für einen flüssigen Betrieb beizustellen. Die Anzahl ist hier sehr stark von der Stamm- und Schnittwarendimension, sowie dessen Be-/Entladung und der Lagerung abhängig.
    Grundsätzlich sind für den reinen Sägebetrieb (1)-2 Helfer anzusetzen. Kann dies nicht gewährleistet werden, ist dies bereits bei der Anfrage mitzuteilen um seitens AN kostenpflichtige Helfer einzuplanen.
    4.5 Ab einer Länge von 8m oder einer einem Gewicht von 2,5t (die Gewichtsangabe kann auf Grund der Gewichtsverteilung auch niedriger ausfallen) ist seitens AG unentgeltlich für geeignete Hilfsmittel (Frontlader, Stapler, Bagger, Kran, …) für das Beladen und ggf. Entladen der Säge zu sorgen. Ebenso kurze Längen erfordern dessen Einsatz. (zwingend unter 2,5m) Grundsätzlich ist ein Einsatz der oben benannten Hilfsmittel immer von Vorteil und effizienzsteigernd, sowie und eine wesentliche Erleichterung aller Parteien.
    4.6 Für die Beladung / Handhabung der Stämme, eigenständig durch die Säge ohne o.g. Hilfsmittel ist es zwingend erforderlich, dass die Stämme parallel zur Längsrichtung, sowie rechts in Fahrtrichtung und im Längenbereich der Säge gepoltert sind. Des Weiten hat sich der Stamm-Zopfdurchmesser auf der Bedienerstand Seite zu befinden. Hierzu sind ebenfalls abschüssige Lagerhölzer unterzulegen. Grundsätzlich muss ein manuelles Rollen der Stämme zur Säge, bzw. auf die Stammheber gegeben und möglich sein.
    4.7 Alle Holzreste, Rinden, Späne, …. verbleiben beim AG (Kunden) und werden nicht entsorgt.4.8 Bzgl. der Messbezugsfeuchte und dem daraus resultierenden Schwind- oder Quell-Maß, unterliegt dies dem AG
    (Kunden), uns dessen Verarbeitungs-Differenzen mitzuteilen.
    4.9 Es unterliegt der Pflicht des AG (Kunde) auf die unsere online (Internetseite / Sägeplatz Skizze) benannten
    Anforderungen, Bedingungen und Grenzen zu achten.
  5. Ausführung
    5.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeit zeitgerecht und ordnungsgemäß nach Absprache mit dem Auftraggeber durchzuführen.
    5.2 Die Bedienung und Handhabung des Sägewerkes, ist ausschließlich dem Personal der Marcos mobiles Sägewerk, Inhaber Marco Grawe gestattet.
  6. Verkehrssicherungspflicht
    Der AG ist verpflichtet, bei Arbeiten am Straßenrand, Wohngebieten und öffentlichen Verkehrswegen die Baustelle ordnungsgemäß abzusichern und dies bei der zuständigen Behörde genehmigen und unterzeichnen zu lassen, sowie sämtliche Kosten hierfür zu tragen.
    Im Fall der Straßenverschmutzung verpflichtet sich der Auftraggeber, die Verschmutzung der Straße unverzüglich zu beseitigen oder die Gefahrenstelle bis zur Reinigung der Fahrbahn in gesetzlich vorgeschriebener Weise abzusichern und dann die Verschmutzung unverzüglich zu beseitigen bzw. die verschmutzte Stelle unverzüglich zu säubern. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass zuständige Stellen derartige Gefahrenstellen auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen dürfen (Ersatzvornahme). Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Zusammenhang gegenüber dem Auftragnehmer, diesen von sämtlichen Schadensersatz- und Haftungsansprüche Dritter freizustellen, die auf der Nichtvornahme der Reinigung der Straße oder durch die nicht rechtzeitige Reinigung der Straße durch den Auftraggeber beruhen. Der Auftraggeber übernimmt insofern die volle zivilrechtliche Haftung und öffentlichrechtliche Verantwortung.
    Das gleiche gilt beim Sägen direkt im Wald. Alle Reste (Rinde, Späne..) sind vom AG unverzüglich zu beseitigen.
  7. Gewährleistung – Mängelrüge
    7.1 Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Unterschiede und Merkmale sind stets zu beachten.
    Insbesondere sind die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften bei der Verarbeitung und Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite natürlicher Farb-, Struktur- und sonstiger Unterschiede innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes „Holz“ und stellt keinen Gewährleistungs- oder Haftungsgrund dar.
    Des Weiteren handelt es sich durch den AN um eine reine Schnittdienstleistung, dass Material wird durch den AG
    bereitgestellt. Diesbezüglich haftet der AN in keiner Weise für jeglichen Anspruch auf dessen Qualität, Schnitt-Ertrag oder anderweitigen Eigenschaften.
    7.2 Der AG hat die Schnittware unverzüglich nach Erhalt auf vertragsgemäße Beschaffenheit und ggf. auf weitergehende zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Mängel sind unverzüglich spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen nach Eingang schriftlich an Marcos mobiles Sägewerk, Inhaber Marco Grawe zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die Pflichten aus § 377 HGB unberührt.
    7.3 Insbesondere haftet der AN nicht für die Qualität des Holzes oder für Folgeschäden, die aus unzureichender Lagerung oder Weiterverarbeitung entstehen. Für Schäden, die durch falsche oder fehlende Informationen des AG oder durch ihm zurechenbare Dritte entstanden sind, wird vom AN keine Haftung übernommen.
    7.4 Stellt der AG Mängel an der Ware fest, darf er darüber nicht verfügen. Die Ware darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. verarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung erlangt wird oder eine Beweissicherung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfolgt ist. Verstößt der AG gegen diese Regelung, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
    7.5 Ist die erbrachte Leistung seitens AN mangelhaft, gelten vorbehaltlich die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
    7.6 Eine Be- oder Verarbeitung sowie eine Entfernung vom Lagerort der Ware führen zum Ausschluss jeglicher
    Gewährleistung.
  8. Rücktrittsrecht – Schadenersatz
    8.1 Der AN ist berechtigt, die Ausführung von Arbeiten aus Witterungsgründen (Sturm, Regen, Wind, Schneefall, Kälte, etc.) abzulehnen.Ebenso besteht seitens AN bei nicht ordnungsgemäßer Vorbereitung oder fehlender Anforderung das Recht, den Auftrag abzulehnen. Die entstandenen Kosten sowie Ausfälle sind durch den AG auszugleichen.
    8.2 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Transportsperren, Maschinenbruch, Diebstahl, sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten des AN liegen, entbinden den AN von der Leistungsverpflichtung und gestatten eine Neufestsetzung des vereinbarten Termins.
    8.3 Der AN haftet nicht für Schäden, die auf schlechte Witterung, unsachgemäßen Vorarbeiten, falschen Terminfolgen, verspäteter Beauftragung durch den AG beruhen.
  9. Zahlungen
    9.1 Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat in bar oder auf das auf der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
    9.2 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der gesamte Rechnungsbetrag innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
    9.3 Wir sind berechtigt, bei nicht fristgerechter Zahlung Verzugszinsen nach §§ 288, 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verlangen. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Rechnung verbucht. Das Erheben einer Mängelrüge entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der vorgenannten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden für jede Zahlungserinnerung Mahnkosten in Höhe: 1. Mahnung 5,- €, 2. Mahnung 7,50 € erhoben. Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten gegen unsere Forderungen sind nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenforderungen von uns anerkannt oder gegen uns rechtskräftig tituliert ist.
    9.4 Kommt der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, sind wir berechtigt, die entstandenen Kosten und Ausfälle, jedoch min. 15% des vereinbarten Auftrag Wertes zu berechnen. Hiervon unbeschadet bleibt das Recht des Auftraggebers nachzuweisen, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
  10. Schlussbestimmungen
    Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn diese schriftlich niedergelegt wurden oder aber schriftlich bestätigt worden sind.
    Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Bei Unwirksamkeit einzelner Teile der AGB bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An die Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall ergänzungsbedürftiger Lücken.
  11. Gerichtsstand
    Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des AN. Bei Verträgen mit ausländischen Kunden gilt das deutsche Recht.
    Neulögow, Stand 24.01.2023
    Marcos mobiles Sägewerk, Inhaber Marco Grawe